__ abholen wollte (pag. 365 Z. 345), bzw. er habe sich gedacht, er hole vielleicht CHF 1'000.00 oder CHF 800.00 ab (pag. 367 Z. 393 f.). Anders als die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer diese Aussagen angesichts der grundsätzlich konstanten Erklärung, es sei um eine Geldübergabe gegangen, nicht per se als unglaubhaft. Es ist – wie bereits erwähnt – denkbar, dass H.________ dem Beschuldigten einen vorgeschobenen Grund für die Fahrt nach G.________ angab, um keinen weiteren Mitwisser zu schaffen.