314 Z. 155 ff.). Damit stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb der Beschuldigte tatsächlich in die Schweiz gekommen ist. In Bezug auf seine Fluchtreaktion nach dem Auftauchen der Polizei führte der Beschuldigte stark beschönigend und wenig überzeugend aus, zum Urinieren aus dem Fahrzeug ausgestiegen zu sein und sich auf den Boden gelegt zu haben, als er «Police» gehört habe (pag. 21 Z. 281 ff.; ferner: pag. 293 Z. 158 ff., pag. 295 Z. 273 ff., pag. 316 Z. 245 ff., pag. 370 Z. 509 ff. und pag. 1825 Z. 25 f.).