11 Z. 90 f.). Weshalb «X.________» aufgrund dieser Hilfeleistung ein Problem mit ihrem Ehemann bekommen sollte, erschliesst sich nicht. Die im späteren Verlauf der Strafuntersuchung gemachten Angaben zur Bar (pag. 312 Z. 70: «Z.________ Bar») stimmen sodann nicht mit den weiteren Ermittlungen betreffend die sichergestellten Schlüssel überein, die nach Angaben des Beschuldigten zum Zimmer über der Bar gehören sollen. Die Schlüssel konnten stattdessen einer Adresse an der AA.________ (Adresse) in F.________ zugeordnet werden (pag. 312 Z. 84 und pag. 315 Z. 149 ff.).