294 Z. 211 f. und pag. 315 Z. 189), ist weder verständlich noch plausibel. Wer sich mit dem Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Strafandrohung von mehreren Monaten oder gar Jahren Freiheitsstrafe konfrontiert sieht, mehrere Monate in Untersuchungshaft verbringt und deshalb sogar die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Erwägung gezogen haben will (vgl. pag. 1529), dürfte in Kauf nehmen, dass der Ehemann von «X.________» von deren Hilfeleistung erfährt. Der Beschuldigte will denn auch gar nicht bei «X.______