15 Z. 56 und Z. 70) und will bereits am Dienstag bei der Freundin von H.________ zum Essen gewesen sein (pag. 292 Z. 91). Dem widersprechend sagte er später aus, dass er H.________ erst nach ungefähr drei, vier resp. zwei Tagen getroffen habe (pag. 363 Z. 240 und pag. 1823 Z. 37). Der Beschuldigte nannte den Namen «X.________» anfänglich im Zusammenhang mit seiner Freundin in C.________(Land) (vgl. pag. 9), was vermutlich auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurückzuführen ist. Später sagte er nämlich konstant aus, dass «X.________» eine Kollegin in der Schweiz sei (vgl. u.a. pag. 16 Z. 89, pag. 99 Z. 225 ff., pag.