So ist denkbar, dass H.________ nicht alleine zum Treffen gehen wollte (vgl. pag. 368 Z. 448 ff.), er den Beschuldigten jedoch nicht weiter aufklärte oder ihm erzählte, es gehe um eine Geldübergabe, weil er keinen weiteren Mitwisser haben wollte. Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte, der erst kürzlich zum Geldverdienen in die Schweiz eingereist sein will, in das Drogengeschäft eingeführt werden sollte.