te. Im Ergebnis lässt sich nicht erstellen, welche Rolle dem Beschuldigten zukam. Insbesondere sind nicht genügend Indizien und/oder Beweise vorhanden, dass der Beschuldigte – wie ihm in der Anklageschrift einzig vorgeworfen wird – zum Schutz von H.________ mit nach G.________ fuhr. Eine andere Förderung der Tat ist nicht angeklagt. Insbesondere fuhr der Beschuldigte nie das Fahrzeug, in dem sich die Drogen befanden. Es sind denn auch andere Gründe denkbar, weshalb H.________ den Beschuldigten mit nach G.________ nahm. So ist denkbar, dass H.________ nicht alleine zum Treffen gehen wollte (vgl. pag.