auf den Beifahrersitz wechseln müssen. K.________ gab jedoch an, dass der Beschuldigte nie aus dem Auto ausgestiegen sei (pag. 602 Z. 259). Auch die Polizei hielt in ihrem Rapport keine entsprechende Beobachtung fest. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass L.________ und nicht der Beschuldigte die Teilstrecke von N.________ nach G.________ gefahren ist und der Beschuldigte somit keines der Fahrzeuge lenkte. Letzteres stimmt denn auch mit den Aussagen von H.________ überein, der lediglich angab, er habe den Beschuldigten angefragt, ob er ihn nach G.________ «begleite» (pag. 818 f. Z. 99 ff. und pag. 820 Z. 159 ff.), und keinen Fahrdienst erwähn-