untereinander tauschten (pag. 799 Z. 60). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen gar nicht wusste, wohin er zu fahren hatte, und auf die Anweisungen von L.________ angewiesen war. Weshalb L.________ unter diesen Umständen nicht gleich selbst das Fahrzeug seines Kollegen K.________ gefahren sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt hat die Polizei den Beschuldigten beim P.________ in G.________ auf dem Beifahrersitz identifiziert (pag. 5 und pag. 100 Z. 261 ff.). Wäre er zuvor auf dem Fahrersitz gewesen, hätte er somit nach dem Eintreffen in G.________ auf den Beifahrersitz wechseln müssen.