Es ist wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte als Fahrer involviert war. Zwar sagte der Beschuldigte konstant aus, dass er die zweite Teilstrecke ab N.________ gefahren sei und L.________ ihm Anweisungen gegeben habe, wohin er zu fahren habe. Dem widersprechend kann jedoch den Aussagen von L.________ und K.________ entnommen werden, dass L.________ das Fahrzeug auf der zweiten Teilstrecke gefahren habe (L.________: pag. 616 Z. 110 ff. und pag. 799 Z. 61 f.; K.________: pag. 491 Z. 200 und pag. 494 Z. 355). Diese Aussagen ergeben deutlich mehr Sinn, da die beiden Fahrzeuge K.________ und L.________ gehörten und die beiden ihre Fahrzeuge in N.________ untereinander tauschten (pag.