Dieser Bericht bezieht sich nicht auf die Übergabe vom 16. November 2017, sondern auf eine gescheiterte Drogenübergabe im Oktober 2017, bei der die Lieferung von einer anderen Gruppierung hätte kommen sollen. Daraus können somit keine Rückschlüsse auf das geplante Übergabesetting vom 16. November 2017 gezogen werden (pag. 1330 ff.). Die reine Begleitung zum zahlenmässigen Ausgleich der Beteiligten im Sinne einer psychischen Gehilfenschaft entspricht denn auch nicht der Tatbeteiligung, die dem Be-