Zwar ist auch für die Kammer denkbar, dass H.________ den Beschuldigten mitnahm, um der Gegenseite zahlenmässig nicht unterlegen zu sein. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich dies allerdings nicht aus dem Einsatzbericht des verdeckten Ermittlers ableiten, wonach der Lieferant bewaffnete Bodyguards mitbringe und man auch Leute mitbringen dürfe, die im Hintergrund aufpassen würden. Dieser Bericht bezieht sich nicht auf die Übergabe vom 16. November 2017, sondern auf eine gescheiterte Drogenübergabe im Oktober 2017, bei der die Lieferung von einer anderen Gruppierung hätte kommen sollen.