Die Haftentlassung erfolgte einen Monat später am 13. Dezember 2017 mit der Begründung, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seit der Anhaltung nicht in einem Ausmass zusätzlich habe erhärtet werden können, welches im jetzigen Zeitpunkt eine Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen würde (pag. 62). An der Einschätzung der Kammer ändern auch die weiteren Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft nichts: Zwar ist auch für die Kammer denkbar, dass H.________ den Beschuldigten mitnahm, um der Gegenseite zahlenmässig nicht unterlegen zu sein.