Auch das Zwangsmassnahmengericht zeigte sich diesbezüglich unsicher und hielt in seinem ersten Haftentscheid fest, dass die Ermittlungen prioritär auf die Rolle des Beschuldigten auszurichten seien, und beschränkte die Haft auf einen Monat (pag. 50). Die Haftentlassung erfolgte einen Monat später am 13. Dezember 2017 mit der Begründung, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seit der Anhaltung nicht in einem Ausmass zusätzlich habe erhärtet werden können, welches im jetzigen Zeitpunkt eine Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen würde (pag. 62).