fonat spricht gegen einen fortlaufenden Kommunikationsfluss zwischen den beiden. Schliesslich konnten beim Beschuldigten bei seiner Anhaltung keine Waffen oder andere Gegenstände sichergestellt werden, die bei einer Person zu erwarten wären, die andere beschützen soll. An diesen Überlegungen ändert auch die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft nichts, wonach der Beschuldigte den O.________(Auto) von seinem Standort aus habe sehen müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er sich ohne Waffe oder Ähnliches abseits in einem anderen Auto befunden und somit keine unmittelbare Möglichkeit gehabt, H.________ zu beschützen.