_», der ihm dies mitgeteilt haben soll. «V.________» wurde im Verfahren gegen den Beschuldigten nicht einvernommen. Es kann somit nicht verifiziert werden, woher «V.________» diese Informationen hatte, sollte er dies denn tatsächlich K.________ mitgeteilt haben. K.________ war sich offenbar selbst nicht sicher, weshalb der Beschuldigte mit nach G.________ gekommen war, und bezeichnete seine Aussagen bezüglich Security denn auch ausdrücklich als Vermutung («nehme ich an»). Einer reinen Vermutung, die zudem auf Hörensagen basiert und erst in der dritten Einvernahme geäussert wurde, kommt ein geringer Beweiswert zu. Sie reicht angesichts der Aussagen des Beschuldigten und H._____