Er habe fast nicht mit dem Beschuldigten geredet. Er könne gar nichts zu dem sagen, ausser dass der Beschuldigte mit H.________ unterwegs gewesen sei (pag. 497 Z. 504 ff.). Es fällt somit einerseits auf, dass K.________ erst in seiner dritten Einvernahme angab, der Beschuldigte sei als Security für H.________ dabei gewesen, während er davor angegeben hatte, nicht zu wissen, was dieser für eine Rolle gehabt habe. Andererseits stützte sich K.________ mit seiner Auskunft, wonach der Beschuldigte als Security dabei gewesen sei, ausschliesslich auf ein Gespräch mit einem «V.________», der ihm dies mitgeteilt haben soll.