Er sei in F.________ in den M.________(Auto) eingestiegen und sei dann im Fahrzeug geblieben, über W.________ bis nach G.________ (pag. 494 Z. 364 ff.). Der Beschuldigte habe nicht viel geredet, gar nichts mit ihm. Er wisse nicht genau, was der Beschuldigte für eine Rolle gehabt habe. Er sei auf jeden Fall dabei gewesen. Mehr könne er nicht sagen. Der Beschuldigte habe nur E.________(Sprache) geredet (pag. 495 Z. 400 ff.). Er habe mit dem Beschuldigten kein Wort sprechen können. Er wisse nicht, was der Beschuldigte für eine Rolle gehabt habe. Der Beschuldigte sei mit H.________ unterwegs gewesen. Er könne nichts erfinden. Er habe fast nicht mit dem Beschuldigten geredet.