7 Der Vorwurf in der Anklageschrift geht denn auch einzig zurück auf eine Aussage von K.________, wonach ein «V.________» ihm kurz etwas über den Beschuldigten erzählt habe und ihm gesagt habe, er sei Security für H.________. Der Beschuldigte spreche einfach nicht gerne viel und er solle nicht mit ihm sprechen (pag. 601 Z. 209 ff.). Weiter soll ihm «V.________» gesagt haben, dass der Beschuldigte ein Mensch sei, der manchmal komische Ticks habe, und ihm geraten haben, sich nur auf H.________ zu konzentrieren und sich gar nicht um den Beschuldigten zu kümmern (pag. 601 Z. 214 ff.).