368 Z. 438 ff.). Damit kann alleine gestützt auf seine Aussagen nicht festgestellt werden, welche Rolle ihm am 16. November 2017 zukam. Auch die anderen Beteiligten äusserten sich kaum oder nur am Rande und auf Nachfrage über den Beschuldigten und weshalb dieser dabei gewesen sei. Insbesondere H.________ gab an, der Beschuldigte habe keine bestimmte Rolle gehabt (pag. 820 Z. 166) und bestritt, dass dieser ihn zu seiner Sicherheit begleitet habe (pag. 937 Z. 211).