Es ist naheliegend, seine Anwesenheit in einem der beteiligten Autos sowie seine Fluchtreaktion beim Auftauchen der Polizei als Hinweis für seine Beteiligung zu werten. Auch seine eigenen Aussagen, wonach er für die Fahrt von F.________ nach G.________ von H.________ Geld (je nach Aussage CHF 250.00 oder CHF 280.00) habe erhalten sollen, unterstreichen den Verdacht, dass der Beschuldigte nicht bloss zufällig anwesend war. Wie nachfolgend dargelegt wird, hat die Kammer jedoch nicht überwindbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte H.________ zu dessen Schutz nach G.