11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (pag. 1664 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel werden – wo relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt.