___ begleitete, dieser müsse einen Geldbetrag abholen. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung einer allfälligen Gehilfenschaft des Beschuldigten bleibt somit nachfolgend in sachverhaltsmässiger Hinsicht näher zu beleuchten, welche Rolle dem Beschuldigten beim Ereignis vom 16. November 2017 zukam, namentlich ob und gegebenenfalls inwieweit und aus welchen Gründen er sich am Drogenhandel beteiligte und über welches Wissen er verfügte.