Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer nicht als erstellt, dass der Beschuldigte den M.________(Auto) von N.________ nach G.________ fuhr. Auch die Transkription des Telefongesprächs kann angesichts der neu zu den Akten erkannten Tonaufnahme nicht unbesehen als erstellt erachtet werden. Auf diese beiden Aspekte des Sachverhalts wird in der Beweiswürdigung zurückgekommen.