9. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 16. November 2017 an der Fahrt von F.________ nach G.________ teilgenommen und dafür von H.________ Geld ver- 5 sprochen erhalten zu haben. Der äussere Ablauf der Drogenübergabe kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wie folgt als unbestritten und somit als erstellt gelten (pag. 1662 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassungen in eckigen Klammern): [...]