für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verfügung betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft. Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abändern; sie ist nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.