6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, jedoch hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung keinen Antrag gestellt. Im Weiteren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei die Rechtskraft der Verfügung betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände festzustellen. In der Folge erwachsen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verfügung betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft.