2. Die gesamten Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten. 4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen infolge Teilnahme an der Berufungsverhandlung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in Höhe von CHF 2'370.- (Transportkosten / Hotel / Arbeitsausfall) auszurichten.