1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).