4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 1. Februar 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, eine CD-R mit der Aufzeichnung eines Telefongesprächs vom 16. November 2017, 16:45 Uhr, zu den Akten zu nehmen (pag. 1695). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2022 gutgeheissen und die CD-R zu den Akten erkannt (pag. 1706). Im Vorfeld der Berufungsverhandlungen wurde über den Beschuldigten jeweils ein Strafregisterauszug eingeholt, datierend vom 25. Oktober 2022 bzw. 11. Juni 2024 (pag. 1726 und pag.