Nachdem die Zustellung der Vorladung durch die Botschaft in der D.________(Land) bzw. durch das Bundesamt für Justiz auf mehrfache Nachfrage hin nicht bestätigt werden konnte (pag. 1776 ff.), wurde die Vorladung am 15. Mai 2024 im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert (pag. 1796 ff.). Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 beantragte Rechtsanwältin B.________, dem Beschuldigten seien die Kosten für den Flug in die Schweiz durch den Kanton Bern zu bezahlen resp. eine entsprechende Kostengutsprache zu erteilen (pag. 1808). Der Antrag wurde am 11. Juni 2024 begründet abgewiesen (pag. 1810 f.).