2 Mit Vorladung vom 24. August 2023 wurde ein neuer Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 angesetzt (pag. 1761 f.). Diese wurde an die Schweizerische Botschaft in der D.________ (Land) übermittelt, mit der Bitte, dem Beschuldigten die Vorladung rechtshilfeweise zuzustellen (pag. 1764). Am 25. August 2023 wurde das Ausschreibungsbegehren im RIPOL revoziert (pag. 1772 f.). Nachdem die Zustellung der Vorladung durch die Botschaft in der D.________(Land) bzw. durch das Bundesamt für Justiz auf mehrfache Nachfrage hin nicht bestätigt werden konnte (pag.