ihr Klient habe vom Termin Kenntnis (pag. 1720 f.). Am 31. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________, den Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag. 1730). Das Dispensationsgesuch wurde abgewiesen (pag. 1732 ff.). Mit Schreiben vom 4. November 2022 informierte Rechtsanwältin B.________ die Kammer darüber, dass der Beschuldigte bereits vor einiger Zeit mit seiner Familie in die D.________ (Land) zurückgekehrt sei und nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, für die Berufungsverhandlung in die Schweiz zu reisen (pag. 1741 ff.).