3. Berufungsverhandlung Die Parteien wurden erstmals für den 9. November 2022 zu einer Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 1708 ff.). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten an seiner damals bekannten Adresse in C.________ (Land) nicht zugestellt werden. Die Vorladung wurde daraufhin per A-Post erneut an dieselbe Adresse geschickt, nachdem die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, diese als richtig bestätigt hatte. Zusätzlich bestätigte Rechtsanwältin B.________, dem Beschuldigten die Vorladung per E-Mail zugestellt zu haben; ihr Klient habe vom Termin Kenntnis (pag.