2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 10. November 2021 Berufung an (pag. 1643). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2022 (pag. 1653). Sie wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 27. Januar 2022 zugestellt (pag. 1693). Am 1. Februar 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht, das Urteil vollumfänglich anzufechten (pag. 1695). Der Beschuldigte erhob weder Anschlussberufung noch machte er Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1702).