Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 51 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Marti-Schreier, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. November 2021 (PEN 21 958) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 9. November 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz freigesprochen. Dem Beschuldigten wurde eine Genugtuung von CHF 24'000.00 zugesprochen für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich dem Kan- ton Bern auferlegt. Der Beschuldigte wurde aus der Sicherheitshaft entlassen. Wei- ter wurde die Aushändigung der sichergestellten Gegenstände und des beschlag- nahmten Geldbetrags sowie die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verfügt (pag. 1634 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) am 10. November 2021 Berufung an (pag. 1643). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. Januar 2022 (pag. 1653). Sie wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 27. Januar 2022 zugestellt (pag. 1693). Am 1. Februar 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) fristgerecht, das Urteil vollumfänglich an- zufechten (pag. 1695). Der Beschuldigte erhob weder Anschlussberufung noch machte er Gründe für ein Nichteintreten geltend (pag. 1702). 3. Berufungsverhandlung Die Parteien wurden erstmals für den 9. November 2022 zu einer Berufungsver- handlung vorgeladen (pag. 1708 ff.). Die Vorladung konnte dem Beschuldigten an seiner damals bekannten Adresse in C.________ (Land) nicht zugestellt werden. Die Vorladung wurde daraufhin per A-Post erneut an dieselbe Adresse geschickt, nachdem die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, diese als richtig bestätigt hatte. Zusätzlich bestätigte Rechtsanwältin B.________, dem Beschuldigten die Vorladung per E-Mail zugestellt zu haben; ihr Klient habe vom Termin Kenntnis (pag. 1720 f.). Am 31. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwältin B.________, den Beschuldigten von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung zu dispensieren (pag. 1730). Das Dispensationsgesuch wurde abgewiesen (pag. 1732 ff.). Mit Schreiben vom 4. November 2022 informierte Rechtsanwältin B.________ die Kammer darüber, dass der Beschuldigte bereits vor einiger Zeit mit seiner Familie in die D.________ (Land) zurückgekehrt sei und nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfüge, für die Berufungsverhandlung in die Schweiz zu reisen (pag. 1741 ff.). In der Folge wurde die Verhandlung vom 9. November 2022 abgesetzt, das Verfahren sistiert und der Beschuldigte im RI- POL zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 1744 f.). 2 Mit Vorladung vom 24. August 2023 wurde ein neuer Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 angesetzt (pag. 1761 f.). Diese wurde an die Schweizerische Bot- schaft in der D.________ (Land) übermittelt, mit der Bitte, dem Beschuldigten die Vorladung rechtshilfeweise zuzustellen (pag. 1764). Am 25. August 2023 wurde das Ausschreibungsbegehren im RIPOL revoziert (pag. 1772 f.). Nachdem die Zu- stellung der Vorladung durch die Botschaft in der D.________(Land) bzw. durch das Bundesamt für Justiz auf mehrfache Nachfrage hin nicht bestätigt werden konnte (pag. 1776 ff.), wurde die Vorladung am 15. Mai 2024 im Amtsblatt des Kantons Bern publiziert (pag. 1796 ff.). Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 beantragte Rechtsanwältin B.________, dem Be- schuldigten seien die Kosten für den Flug in die Schweiz durch den Kanton Bern zu bezahlen resp. eine entsprechende Kostengutsprache zu erteilen (pag. 1808). Der Antrag wurde am 11. Juni 2024 begründet abgewiesen (pag. 1810 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 25. Juni 2024 in Anwesenheit des Beschuldig- ten, Rechtsanwältin B.________, der Generalstaatsanwaltschaft sowie einer E.________ (Sprache)-Übersetzerin statt (pag. 1817 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In der Berufungserklärung vom 1. Februar 2022 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft, eine CD-R mit der Aufzeichnung eines Telefongesprächs vom 16. No- vember 2017, 16:45 Uhr, zu den Akten zu nehmen (pag. 1695). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2022 gutgeheissen und die CD-R zu den Ak- ten erkannt (pag. 1706). Im Vorfeld der Berufungsverhandlungen wurde über den Beschuldigten jeweils ein Strafregisterauszug eingeholt, datierend vom 25. Oktober 2022 bzw. 11. Juni 2024 (pag. 1726 und pag. 1812). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2024 wurde der Beschuldigte zudem erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 1820 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 1845; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelge- richt) vom 9. November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Verfügung über die be- schlagnahmten Gegenstände (Ziff. 11.2. des Urteilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu erklären der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, durch Anstaltentreffen zum Veräussern von 903 Gramm Kokaingemisch (677 Gramm Kokain Base), am 16.11.2017 in F.________ und G.________, 3 und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Si- cherheitshaft; 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag mit den Verfahrenskosten zu verrechnen. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5.2 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich Folgendes (pag. 1846): 1. Das Urteil vom 9. November 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die gesamten Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten. 4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen infolge Teil- nahme an der Berufungsverhandlung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in Höhe von CHF 2'370.- (Transportkosten / Hotel / Arbeitsausfall) auszurichten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich ange- fochten, jedoch hinsichtlich der Höhe der amtlichen Entschädigung keinen Antrag gestellt. Im Weiteren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, es sei die Rechts- kraft der Verfügung betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände fest- zustellen. In der Folge erwachsen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Ver- fügung betreffend Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände in Rechtskraft. Die weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurtei- len. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung durch die Generalstaats- anwaltschaft erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abändern; sie ist nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 1659 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Lediglich die folgende Passage wird zum besseren Verständnis der weiteren Erwägungen wiederholt: Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objekti- ver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abs- trakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 8. September 2021 Gehilfen- schaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qua- lifiziert begangen durch Anstaltentreffen zum Veräussern von 903 Gramm Kokain- gemisch am 16. November 2017 in F.________ und G.________, zur Last gelegt. Die Anklage stützt sich auf folgenden Sachverhalt (pag. 1530 f.): […], indem der Beschuldigte den H.________ am 16. November 2017 in F.________ zu I.________ begleitete. Von I.________ übernahm H.________ (ausserhalb der Wohnung der Familie) 903 Gramm Kokaingemisch in einer roten Tasche, mit dem Auftrag, diese Drogen für CHF 40’000.00 zur verkaufen. In der Wohnung von I.________s Familie an der J.________ (Adresse) in F.________ trafen sich H.________ und der Beschuldigte um ca. 1400 Uhr mit K.________ und L.________. Zu- sammen fuhren diese vier Personen im M.________ (Auto) von K.________ nach N.________. Der Beschuldigte begleitete den H.________ zu dessen Schutz. In N.________ stiegen H.________ und K.________ in den O.________ (Auto) von L.________ um. Der Beschuldigte und L.________ im M.________ (Auto) folgten K.________ und H.________ im O.________ (Auto) zum Einkaufszen- trum P.________ in G.________. Der Beschuldigte lenkte den M.________ (Auto). Dort stellten sie die Fahrzeuge in der Q.________-strasse (O.________(Auto)) respektive R.________-strasse (M.________(Auto)) in unmittelbarer Nähe voneinander ab. Der Beschuldigte blieb über sein Mobilte- lefon in Kontakt mit H.________. K.________ stieg aus und traf mit S.________, der dazugekommen war, den Abnehmer T.________ Der Beschuldigte drängte kurz vor dem Treffen per Telefon auf einen Abbruch der Transaktion. Aus sprachlichen Gründen stieg K.________ (und nicht wie vorgesehen S.________) mit «T.________» zu den wartenden L.________ und H.________ in den O.________(Auto). S.________ stieg in den M.________(Auto). H.________ übergab im O.________(Auto) dem «T.________» via K.________ das Drogenpaket, welcher das Kokain kurz anschaute bzw. prüfte. Unmittelbar darauf und noch bevor „T.________" den Verkaufspreis bezahlte, erfolgte die Intervention der Polizei in beiden Fahrzeugen. Anlässlich der Intervention versuchte der Beschuldigte vergeblich zu flüchten. 9. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 16. November 2017 an der Fahrt von F.________ nach G.________ teilgenommen und dafür von H.________ Geld ver- 5 sprochen erhalten zu haben. Der äussere Ablauf der Drogenübergabe kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wie folgt als unbestritten und somit als erstellt gelten (pag. 1662 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Auslassun- gen in eckigen Klammern): [...] 2.1.3. Phase 2 – Abfahrt und Fahrerwechsel in N.________ Gegen 14:00 Uhr machten sich K.________ mit H.________, welcher das Drogenpaket auf sich trug, L.________ und dem Beschuldigten in seinem M.________(Auto) nach G.________ auf. Der M.________(Auto) wurde von K.________ gefahren. In N.________ legten sie einen kurzen Halt ein. K.________ und H.________ wechselten in den dort geparkten O.________(Auto) von L.________ (Einvernahme des Beschuldigten vom 07.12.2017, pag. 315, Z. 225 f.). Beide Fahrzeuge fuhren dann weiter nach G.________. […] 2.1.4. Phase 3 – Übergabe beim Einkaufszentrum P.________ in G.________ Gegen 16:30 Uhr erreichten die beiden Fahrzeuge die Q.________-strasse in G.________. K.________ stieg aus dem O.________(Auto) aus und gab L.________ die Autoschlüssel zum O.________(Auto) zurück. L.________ setzte sich danach in seinen O.________(Auto) (Einvernahme von L.________ vom 04.12.2017, pag. 616, Z. 114). K.________ stieg in seinen M.________(Auto), in welchem sich immer noch der Beschuldigte – […] auf dem Beifahrersitz – aufhielt, und parkte ihn in der R.________-strasse (Einvernahme des Beschuldigten vom 17.11.2017, pag. 20, Z. 232; Einver- nahme von L.________ vom 27.06.2018, pag. 799, Z. 65). Um 16:45 Uhr, ca. 15 Minuten nach der Ankunft in G.________, erhielt K.________ im M.________(Auto) einen Anruf vom Telefon von L.________ aus dem O.________(Auto). Dieser Anruf wurde transkribiert (pag. 321): […] Als S.________ und «T.________» (verdeckter Ermittler) zu Fuss vom P.________ herkommend Richtung R.________-strasse am vereinbarten Ort eintrafen, nahm sie K.________ in Empfang (Ein- vernahme von K.________ vom 20.06.2018, pag. 601, Z. 299 f.; Einvernahme von K.________ vom 04.12.2017, pag. 488, Z. 83 f.). «T.________» wollte das Kokain erst einmal sehen. So stiegen K.________ und «T.________» zu H.________ und L.________ in den O.________(Auto) (Einver- nahme von K.________ vom 04.12.2017, pag. 488 Z. 88 ff.). K.________ musste zwischen «T.________» und H.________ übersetzen (Einvernahme von K.________ vom 20.06.2018, pag. 600, Z. 176 ff.). S.________, der eigentlich vermitteln sollte, aber weder U.________ (Sprache) noch E.________ (Sprache) sprach, stieg fahrerseitig zum Beschuldigten in den M.________(Auto) ein (Einvernahme von K.________ vom 20.06.2018, pag. 600, Z. 176 ff.). Um 17:00 Uhr intervenierte die Polizei sowohl im O.________(Auto) als auch dem M.________(Auto). Der Beschuldigte floh. Die Polizei konnte ihn nach kurzer Zeit anhalten, als er gerade dabei war, die Bahngleise zu überqueren. Dabei wurde er beinahe von einem herannahenden Schnellzug erfasst (pag. 021). Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer nicht als erstellt, dass der Be- schuldigte den M.________(Auto) von N.________ nach G.________ fuhr. Auch die Transkription des Telefongesprächs kann angesichts der neu zu den Akten er- kannten Tonaufnahme nicht unbesehen als erstellt erachtet werden. Auf diese bei- den Aspekte des Sachverhalts wird in der Beweiswürdigung zurückgekommen. 6 10. Bestrittener Sachverhalt Wie bereits vor der Vorinstanz ist vor oberer Instanz umstritten, ob der Beschuldig- te wusste, dass er an einer Drogenübergabe teilnimmt, und ob er H.________ zu dessen Schutz nach G.________ begleitete oder ihn lediglich in der Annahme nach G.________ begleitete, dieser müsse einen Geldbetrag abholen. Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung einer allfälligen Gehilfenschaft des Be- schuldigten bleibt somit nachfolgend in sachverhaltsmässiger Hinsicht näher zu be- leuchten, welche Rolle dem Beschuldigten beim Ereignis vom 16. November 2017 zukam, namentlich ob und gegebenenfalls inwieweit und aus welchen Gründen er sich am Drogenhandel beteiligte und über welches Wissen er verfügte. 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel korrekt zusammengefasst. Dar- auf wird verwiesen (pag. 1664 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel werden – wo relevant – di- rekt im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt. 12. Beweiswürdigung der Kammer Die Umstände, unter denen der Beschuldigte am 16. November 2017 angehalten wurde, haben zurecht den Verdacht erweckt, der Beschuldigte habe sich an der durch die Polizei unterbrochenen Drogenübergabe beteiligt. Es ist naheliegend, seine Anwesenheit in einem der beteiligten Autos sowie seine Fluchtreaktion beim Auftauchen der Polizei als Hinweis für seine Beteiligung zu werten. Auch seine ei- genen Aussagen, wonach er für die Fahrt von F.________ nach G.________ von H.________ Geld (je nach Aussage CHF 250.00 oder CHF 280.00) habe erhalten sollen, unterstreichen den Verdacht, dass der Beschuldigte nicht bloss zufällig an- wesend war. Wie nachfolgend dargelegt wird, hat die Kammer jedoch nicht über- windbare Zweifel daran, dass der Beschuldigte H.________ zu dessen Schutz nach G.________ begleitete und ihm demnach die in der Anklageschrift beschrie- bene Rolle des Security zukam. Darüber hinaus bestehen Zweifel daran, dass dem Beschuldigten bewusst war, weswegen sie sich konkret nach G.________ bega- ben, geschweige denn, was ihm dabei für eine Rolle zukommen sollte. 12.1 Tatbeitrag des Beschuldigten Wie bereits erwähnt, wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen, H.________ zu dessen Schutz nach G.________ begleitet zu haben. Dies stritt der Beschuldigte konstant ab. Er gab an, er sei von H.________ für seine Fahrdienste angefragt worden (pag. 368 Z. 438 ff.). Damit kann alleine gestützt auf seine Aus- sagen nicht festgestellt werden, welche Rolle ihm am 16. November 2017 zukam. Auch die anderen Beteiligten äusserten sich kaum oder nur am Rande und auf Nachfrage über den Beschuldigten und weshalb dieser dabei gewesen sei. Insbe- sondere H.________ gab an, der Beschuldigte habe keine bestimmte Rolle gehabt (pag. 820 Z. 166) und bestritt, dass dieser ihn zu seiner Sicherheit begleitet habe (pag. 937 Z. 211). 7 Der Vorwurf in der Anklageschrift geht denn auch einzig zurück auf eine Aussage von K.________, wonach ein «V.________» ihm kurz etwas über den Beschuldig- ten erzählt habe und ihm gesagt habe, er sei Security für H.________. Der Be- schuldigte spreche einfach nicht gerne viel und er solle nicht mit ihm sprechen (pag. 601 Z. 209 ff.). Weiter soll ihm «V.________» gesagt haben, dass der Be- schuldigte ein Mensch sei, der manchmal komische Ticks habe, und ihm geraten haben, sich nur auf H.________ zu konzentrieren und sich gar nicht um den Be- schuldigten zu kümmern (pag. 601 Z. 214 ff.). Sodann fügte K.________ an, dass er nicht wisse, warum der Beschuldigte mitgekommen sei, eben als Security, neh- me er an (pag. 601 Z. 216 f.). Etwas später in derselben Einvernahme und ange- sprochen auf die Aufgabe des Beschuldigten in G.________ antwortete K.________, dass der Beschuldigte in diesem Moment keine Aufgabe gehabt ha- be. Was für eine Aufgabe der Beschuldigte gehabt hätte, wenn etwas passiert wä- re, wisse er nicht (pag. 602 Z. 261 ff.). Im Rahmen einer früheren Einvernahme sagte er direkt angesprochen auf den Beschuldigten einzig aus, dass dieser die ganze Zeit im M.________(Auto) gewesen sei. Er sei in F.________ in den M.________(Auto) eingestiegen und sei dann im Fahrzeug geblieben, über W.________ bis nach G.________ (pag. 494 Z. 364 ff.). Der Beschuldigte habe nicht viel geredet, gar nichts mit ihm. Er wisse nicht genau, was der Beschuldigte für eine Rolle gehabt habe. Er sei auf jeden Fall dabei gewesen. Mehr könne er nicht sagen. Der Beschuldigte habe nur E.________(Sprache) geredet (pag. 495 Z. 400 ff.). Er habe mit dem Beschuldigten kein Wort sprechen können. Er wisse nicht, was der Beschuldigte für eine Rolle gehabt habe. Der Beschuldigte sei mit H.________ unterwegs gewesen. Er könne nichts erfinden. Er habe fast nicht mit dem Beschuldigten geredet. Er könne gar nichts zu dem sagen, ausser dass der Beschuldigte mit H.________ unterwegs gewesen sei (pag. 497 Z. 504 ff.). Es fällt somit einerseits auf, dass K.________ erst in seiner dritten Einvernahme angab, der Beschuldigte sei als Security für H.________ dabei gewesen, während er davor angegeben hatte, nicht zu wissen, was dieser für eine Rolle gehabt habe. Anderer- seits stützte sich K.________ mit seiner Auskunft, wonach der Beschuldigte als Security dabei gewesen sei, ausschliesslich auf ein Gespräch mit einem «V.________», der ihm dies mitgeteilt haben soll. «V.________» wurde im Verfah- ren gegen den Beschuldigten nicht einvernommen. Es kann somit nicht verifiziert werden, woher «V.________» diese Informationen hatte, sollte er dies denn tatsächlich K.________ mitgeteilt haben. K.________ war sich offenbar selbst nicht sicher, weshalb der Beschuldigte mit nach G.________ gekommen war, und be- zeichnete seine Aussagen bezüglich Security denn auch ausdrücklich als Vermu- tung («nehme ich an»). Einer reinen Vermutung, die zudem auf Hörensagen basiert und erst in der dritten Einvernahme geäussert wurde, kommt ein geringer Beweis- wert zu. Sie reicht angesichts der Aussagen des Beschuldigten und H.________ al- leine nicht aus, um dem Beschuldigten eine Beteiligung als Security zu unterstel- len. Auch angesichts des konkreten Ablaufs der geplanten Übergabe erscheint eine Rolle des Beschuldigten als Security von H.________ nicht naheliegend: So fuhr der Beschuldigte auf der zweiten Teilstrecke von N.________ nach G.________ nicht mit H.________ im O.________(Auto), sondern mit L.________ im 8 M.________(Auto). Das Kokain befand sich in dieser Zeit bei H.________ im O.________(Auto). Wäre etwas im O.________(Auto) vorgefallen, hätte der Be- schuldigte nicht eingreifen und H.________ mit dem Kokain beschützen können. Auch bei der Übergabe des Kokains im O.________(Auto), d.h. im Zeitpunkt des grössten Risikos für H.________, befand sich der Beschuldigte abseits im M.________(Auto) und hätte somit nicht unmittelbar einschreiten können. Es gibt denn auch keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte in dieser Phase in ständi- gem Kontakt mit H.________ gestanden wäre. Im Gegenteil: Das abgehörte Tele- fonat spricht gegen einen fortlaufenden Kommunikationsfluss zwischen den beiden. Schliesslich konnten beim Beschuldigten bei seiner Anhaltung keine Waffen oder andere Gegenstände sichergestellt werden, die bei einer Person zu erwarten wären, die andere beschützen soll. An diesen Überlegungen ändert auch die Ar- gumentation der Generalstaatsanwaltschaft nichts, wonach der Beschuldigte den O.________(Auto) von seinem Standort aus habe sehen müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er sich ohne Waffe oder Ähnliches abseits in einem anderen Auto befunden und somit keine unmittelbare Möglichkeit gehabt, H.________ zu beschützen. Entsprechend diesen Überlegungen hielt der zuständige Sachbearbeiter der Polizei in den Schlussbemerkungen zum Sammelrapport vom 24. Januar 2018 fest: «Wel- che Rolle A.________ schlussendlich innehatte, entzieht sich der Kenntnis des Schreibenden. Unbestritten ist jedoch, dass A.________ bei der Übergabe des Ko- kains anwesend war und H.________ unterstützte. Ob dies nun im Sinne einer mo- ralischen Stütze oder als aktive Person war, kann nicht beurteilt werden». Den er- mittelnden Polizisten zeigte sich somit – anders als bei den weiteren Beteiligten – bis zum Schluss kein gesichertes Bild, welche Rolle dem Beschuldigten zukam. Auch das Zwangsmassnahmengericht zeigte sich diesbezüglich unsicher und hielt in seinem ersten Haftentscheid fest, dass die Ermittlungen prioritär auf die Rolle des Beschuldigten auszurichten seien, und beschränkte die Haft auf einen Monat (pag. 50). Die Haftentlassung erfolgte einen Monat später am 13. Dezember 2017 mit der Begründung, dass der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seit der Anhaltung nicht in einem Aus- mass zusätzlich habe erhärtet werden können, welches im jetzigen Zeitpunkt eine Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigen würde (pag. 62). An der Einschätzung der Kammer ändern auch die weiteren Vorbringen der Gene- ralstaatsanwaltschaft nichts: Zwar ist auch für die Kammer denkbar, dass H.________ den Beschuldigten mitnahm, um der Gegenseite zahlenmässig nicht unterlegen zu sein. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich dies aller- dings nicht aus dem Einsatzbericht des verdeckten Ermittlers ableiten, wonach der Lieferant bewaffnete Bodyguards mitbringe und man auch Leute mitbringen dürfe, die im Hintergrund aufpassen würden. Dieser Bericht bezieht sich nicht auf die Übergabe vom 16. November 2017, sondern auf eine gescheiterte Drogenüberg- abe im Oktober 2017, bei der die Lieferung von einer anderen Gruppierung hätte kommen sollen. Daraus können somit keine Rückschlüsse auf das geplante Übergabesetting vom 16. November 2017 gezogen werden (pag. 1330 ff.). Die rei- ne Begleitung zum zahlenmässigen Ausgleich der Beteiligten im Sinne einer psy- chischen Gehilfenschaft entspricht denn auch nicht der Tatbeteiligung, die dem Be- 9 schuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird, wonach er zum Schutz von H.________ nach G.________ mitgefahren sei. Dasselbe gilt für die Argumentati- on, der Beschuldigte habe das designierte Fluchtfahrzeug gelenkt. Zum einen ist diese Beteiligungsform in der Anklageschrift ebenfalls nicht erwähnt, weshalb von vornherein kein Platz für eine entsprechende Interpretation des Sachverhalts be- steht. Zum anderen ist die Angabe des Beschuldigten, er sei von H.________ für seine Fahrdienste angefragt worden, anzuzweifeln. Es ist wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte als Fahrer involviert war. Zwar sagte der Beschuldigte konstant aus, dass er die zweite Teilstrecke ab N.________ gefahren sei und L.________ ihm Anweisungen gegeben habe, wohin er zu fahren habe. Dem widersprechend kann jedoch den Aussagen von L.________ und K.________ entnommen werden, dass L.________ das Fahrzeug auf der zweiten Teilstrecke gefahren habe (L.________: pag. 616 Z. 110 ff. und pag. 799 Z. 61 f.; K.________: pag. 491 Z. 200 und pag. 494 Z. 355). Diese Aussagen ergeben deutlich mehr Sinn, da die beiden Fahrzeuge K.________ und L.________ gehörten und die beiden ihre Fahrzeuge in N.________ untereinander tauschten (pag. 799 Z. 60). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen gar nicht wusste, wohin er zu fahren hatte, und auf die Anweisungen von L.________ angewiesen war. Weshalb L.________ unter diesen Umständen nicht gleich selbst das Fahrzeug seines Kol- legen K.________ gefahren sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Nicht zuletzt hat die Polizei den Beschuldigten beim P.________ in G.________ auf dem Beifahrer- sitz identifiziert (pag. 5 und pag. 100 Z. 261 ff.). Wäre er zuvor auf dem Fahrersitz gewesen, hätte er somit nach dem Eintreffen in G.________ auf den Beifahrersitz wechseln müssen. K.________ gab jedoch an, dass der Beschuldigte nie aus dem Auto ausgestiegen sei (pag. 602 Z. 259). Auch die Polizei hielt in ihrem Rapport keine entsprechende Beobachtung fest. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass L.________ und nicht der Beschuldigte die Teilstrecke von N.________ nach G.________ gefahren ist und der Beschuldigte somit keines der Fahrzeuge lenkte. Letzteres stimmt denn auch mit den Aussagen von H.________ überein, der ledig- lich angab, er habe den Beschuldigten angefragt, ob er ihn nach G.________ «be- gleite» (pag. 818 f. Z. 99 ff. und pag. 820 Z. 159 ff.), und keinen Fahrdienst erwähn- te. Im Ergebnis lässt sich nicht erstellen, welche Rolle dem Beschuldigten zukam. Ins- besondere sind nicht genügend Indizien und/oder Beweise vorhanden, dass der Beschuldigte – wie ihm in der Anklageschrift einzig vorgeworfen wird – zum Schutz von H.________ mit nach G.________ fuhr. Eine andere Förderung der Tat ist nicht angeklagt. Insbesondere fuhr der Beschuldigte nie das Fahrzeug, in dem sich die Drogen befanden. Es sind denn auch andere Gründe denkbar, weshalb H.________ den Beschuldigten mit nach G.________ nahm. So ist denkbar, dass H.________ nicht alleine zum Treffen gehen wollte (vgl. pag. 368 Z. 448 ff.), er den Beschuldigten jedoch nicht weiter aufklärte oder ihm erzählte, es gehe um eine Geldübergabe, weil er keinen weiteren Mitwisser haben wollte. Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte, der erst kürzlich zum Geldverdienen in die Schweiz einge- reist sein will, in das Drogengeschäft eingeführt werden sollte. 10 12.2 Wissen des Beschuldigten Der Beschuldigte selber sagte konstant aus, er habe nicht gewusst, worum es bei der Fahrt nach G.________ tatsächlich gegangen sei. H.________ habe ihn für seine Fahrdienste angefragt und ihm gesagt, er müsse in G.________ einen Geld- betrag abholen gehen (pag. 293 Z. 138 ff., pag. 303 f. Z. 189 ff., pag. 315 Z. 192 ff., pag. 351 f. Z. 229 ff., pag. 363 f. Z 254 ff., pag. 365 Z. 320 f., pag. 368 Z. 428, pag. 1823 Z. 23 f., pag. 1824 Z. 2 ff.). Dies kann insofern nicht per se als unglaub- haft bezeichnet werden, als sich der Beschuldigte an der Übergabe selber nicht be- teiligte und es keine Hinweise dafür gibt, dass der Beschuldigte das Kokain gese- hen hätte oder gar damit in Berührung gekommen wäre. Es lässt sich – wie bereits erwähnt – denn auch nicht ausschliessen, dass H.________ den Beschuldigten mit nach G.________ nahm, ohne ihm zu sagen, worum es beim Treffen tatsächlich geht, um keinen weiteren Mitwisser zu schaffen. Allerdings finden sich in den Aus- sagen des Beschuldigten einige Inkonsistenzen, die den Verdacht erwecken, der Beschuldigte habe mehr gewusst, als er im Verfahren zugab. So finden sich bereits in seinen Aussagen, weshalb er in die Schweiz kam und wo er nach seiner Einreise wohnte, diverse Widersprüche, Unstimmigkeiten und auffäl- lig allgemein gehaltene und damit nicht verifizierbare Angaben. So geht aus seinen Aussagen etwa nicht klar hervor, wer ihn zu welchem Zeitpunkt motiviert haben soll, in der Schweiz Arbeit zu suchen (Kollegin «X.________» oder die «Person, die mich involviert hat»: pag. 15 Z. 63, pag. 100 Z. 244 ff., pag. 291 Z. 71 ff., pag. 312 Z. 60 f., pag. 1823 Z. 28 ff.). Weiter ist der Beschuldigte am Montag, 13. No- vember 2017, in die Schweiz eingereist (pag. 15 Z. 56 und Z. 70) und will bereits am Dienstag bei der Freundin von H.________ zum Essen gewesen sein (pag. 292 Z. 91). Dem widersprechend sagte er später aus, dass er H.________ erst nach ungefähr drei, vier resp. zwei Tagen getroffen habe (pag. 363 Z. 240 und pag. 1823 Z. 37). Der Beschuldigte nannte den Namen «X.________» anfänglich im Zusam- menhang mit seiner Freundin in C.________(Land) (vgl. pag. 9), was vermutlich auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurückzuführen ist. Später sagte er nämlich konstant aus, dass «X.________» eine Kollegin in der Schweiz sei (vgl. u.a. pag. 16 Z. 89, pag. 99 Z. 225 ff., pag. 291 Z. 68 ff., pag. 294 Z. 202 ff. und pag. 312 Z. 64 ff.) und nannte als Freundin in C.________(Land) jeweils den Na- men Y.________ (pag. 17 Z. 144, pag. 60 Z. 49, pag. 292 Z. 104 und pag. 313 Z. 100 f.). Zur Person «X.________» und zur Bar, in welcher sie arbeiten soll, woll- te oder konnte er – zumindest anfänglich – keine verifizierbaren Angaben machen (pag. 16 Z. 89 und pag. 294 Z. 214 ff.). Die Begründung, weshalb er keine weiteren Angaben zu «X.________» machen wollte (pag. 16 Z. 89 f.: X.________ habe sonst Probleme mit ihrem Ehemann; pag. 294 Z. 211 f. und pag. 315 Z. 189), ist weder verständlich noch plausibel. Wer sich mit dem Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Strafandrohung von mehreren Monaten oder gar Jahren Freiheitsstrafe konfrontiert sieht, mehrere Monate in Untersuchungshaft verbringt und deshalb sogar die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Erwägung gezogen haben will (vgl. pag. 1529), dürfte in Kauf nehmen, dass der Ehemann von «X.________» von de- ren Hilfeleistung erfährt. Der Beschuldigte will denn auch gar nicht bei «X.________» übernachtet haben, sondern in einem Zimmer über der Bar (pag. 16 11 Z. 90 f.). Weshalb «X.________» aufgrund dieser Hilfeleistung ein Problem mit ih- rem Ehemann bekommen sollte, erschliesst sich nicht. Die im späteren Verlauf der Strafuntersuchung gemachten Angaben zur Bar (pag. 312 Z. 70: «Z.________ Bar») stimmen sodann nicht mit den weiteren Ermittlungen betreffend die sicherge- stellten Schlüssel überein, die nach Angaben des Beschuldigten zum Zimmer über der Bar gehören sollen. Die Schlüssel konnten stattdessen einer Adresse an der AA.________ (Adresse) in F.________ zugeordnet werden (pag. 312 Z. 84 und pag. 315 Z. 149 ff.). Insgesamt ist somit fraglich, ob es «X.________» überhaupt gibt, und ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht in einem Zimmer über der «Z.________ Bar» aufhielt, sondern an der AA.________(Adresse) (vgl. auch pag. 314 Z. 174 ff.). Er hielt sich nach seiner Einreise in die Schweiz somit an einem Ort auf, den er den Strafuntersuchungsbehörden nicht bekannt geben wollte und der einen deutlich engeren Bezug zu H.________ aufweist, als er es die Straf- verfolgungsbehörden wissen lassen wollte – an der Hausdurchsuchung an der AA.________(Adresse) wurde die Türe nämlich vom «Gschbüsi» von H.________ geöffnet (pag. 818 Z. 54 ff. und pag. 314 Z. 155 ff.). Damit stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb der Beschuldigte tatsächlich in die Schweiz gekommen ist. In Bezug auf seine Fluchtreaktion nach dem Auftauchen der Polizei führte der Be- schuldigte stark beschönigend und wenig überzeugend aus, zum Urinieren aus dem Fahrzeug ausgestiegen zu sein und sich auf den Boden gelegt zu haben, als er «Police» gehört habe (pag. 21 Z. 281 ff.; ferner: pag. 293 Z. 158 ff., pag. 295 Z. 273 ff., pag. 316 Z. 245 ff., pag. 370 Z. 509 ff. und pag. 1825 Z. 25 f.). Offenbar war sich der Beschuldigte bewusst, dass er sich mit der Flucht vor der Polizei ver- dächtig gemacht hatte, weshalb er sein Verhalten herunterzuspielen und mit ande- ren Handlungen zu erklären versuchte. Keine wesentlichen Inkonsistenzen sieht die Kammer demgegenüber in den Er- klärungen des Beschuldigten, weshalb er am 16. November 2017 H.________ nach G.________ begleitete und Letzterer nach G.________ wollte: So sagte der Beschuldigte wiederholt aus, davon ausgegangen zu sein, dass H.________ in G.________ einen Geldbetrag von CHF 2'800.00 abholen werde (pag. 18 Z. 190, pag. 20 Z. 252, pag. 21 Z. 298, pag. 100 Z. 237 und Z. 250, pag. 101 Z. 282 f., pag. 294 Z. 222, pag. 296 Z. 315 und Z. 325). Zwar schilderte er anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2017 einen abweichenden Sachverhalt: Neu sollte H.________ diesen Geldbetrag von den Personen erhalten, die zusammen mit ih- nen nach G.________ gefahren sind (pag. 315 Z. 195 ff.). In der Einvernahme vom 16. Juli 2021 gab er hingegen wieder an, dass H.________ in G.________ hätte Geld abholen sollen (pag. 365 Z. 312 und Z. 336 ff., pag. 366 Z. 374 f. und Z. 384 ff., pag. 368 Z. 424 ff. und Z. 455 f.), wobei er nun angab, er habe nicht gewusst, wie viel Geld H.________ abholen wollte (pag. 365 Z. 345), bzw. er habe sich ge- dacht, er hole vielleicht CHF 1'000.00 oder CHF 800.00 ab (pag. 367 Z. 393 f.). Anders als die Generalstaatsanwaltschaft erachtet die Kammer diese Aussagen angesichts der grundsätzlich konstanten Erklärung, es sei um eine Geldübergabe gegangen, nicht per se als unglaubhaft. Es ist – wie bereits erwähnt – denkbar, dass H.________ dem Beschuldigten einen vorgeschobenen Grund für die Fahrt nach G.________ angab, um keinen weiteren Mitwisser zu schaffen. 12 Nichts desto trotz entsteht aufgrund der aufgezeigten Inkonsistenzen in den Aus- sagen des Beschuldigten – wie bereits ausgeführt – der Eindruck, dieser habe mehr gewusst, als er sagen wollte. Der Beschuldigte gab denn auch selber zu, ab einem gewissen Zeitpunkt gemerkt zu haben, dass «etwas nicht stimme» resp., dass es um etwas Illegales gehe (pag. 20 Z. 239 f., pag. 100 Z. 250 f., pag. 293 Z. 148 f., pag. 365 Z. 321, pag. 1824 Z. 40 und pag. 1825 Z. 14). Zum genauen Zeitpunkt, wann er dies bemerkt haben will, machte er im Verlauf der Strafuntersu- chung unterschiedliche Aussagen. So sagte er beispielsweise aus, erst in G.________ an der Geschichte mit dem Geldabholen gezweifelt zu haben, als «der andere die Runde fuhr vor dem Parkieren. Weil wenn wir CHF 2'800.00 abholen müssen, habe ich den Sinn nicht gesehen, weshalb wir im Auto bleiben sollen» (pag. 20 Z. 240 ff.). An anderer Stelle sagte er aus, bereits nach dem Fahrzeug- wechsel bemerkt zu haben, dass etwas komisch sei (pag. 315 Z. 227 ff.; ferner oh- ne zeitliche Verknüpfung: pag. 316 Z. 241: «als ich im Auto sass»), bzw. er dies beim Eintreffen in G.________ gemerkt habe (pag. 317 Z. 317 f., pag. 318 Z. 363, pag. 363 Z. 263 f. und pag. 364 Z. 274). Davon nochmals abweichend nannte er an anderer Stelle denjenigen Zeitpunkt, als auf dem Parkplatz eine «andere weisse Person» ins Fahrzeug eingestiegen sei (pag. 316 Z. 275 f.). Bezeichnend ist in die- sem Zusammenhang auch seine Aussage, wonach er bereits vermutet habe, dass der Herr, der eingestiegen sei, ein Polizist sei, da «etwas nicht normal ablief» (pag. 317 Z. 280). Wer sich keiner strafbaren Handlung bewusst ist, dürfte eine solche Vermutung kaum haben. Bei seiner Einvernahme vom 16. Juli 2021 ging der Beschuldigte schliesslich noch einen Schritt weiter und sagte nun erstmals aus, dass er sich bereits im Zeitpunkt, als H.________ ihm gesagt habe, dass er nach G.________ wolle, um Geld abzuholen, gedacht habe, dass «etwas» nicht stimme. Er habe nicht gewusst, wie viel und von wo das Geld stamme, aber etwas Illegales würde es schon sein. Er habe aber nie gedacht, dass es sich um Drogen handeln würde (pag. 365 Z. 319 ff. und Z. 336 ff., pag. 368 Z. 428 ff.). In der Berufungsver- handlung gab er wiederum an, ihm sei ein paar Minuten vor dem Eingreifen der Po- lizei bewusst geworden, dass etwas Illegales vorgehe (pag. 1824 Z. 40 und pag. 1825 Z. 14). Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen zum Zeitpunkt, ab dem der Beschuldigte gewusst haben will, dass «etwas nicht stimme», entsteht der Ein- druck, der Beschuldigte habe zumindest einen Teil dieser Aussagen stark beschö- nigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er sich – in Übereinstimmung mit sei- nen Aussagen vom 16. Juli 2021 – bereits bei der Anfrage von H.________ be- wusst war, dass es bei der Fahrt nach G.________ um etwas Illegales gehen dürf- te. Dies lässt sich auch mit den äusseren Umständen vereinbaren: So hätte der Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt, als in F.________ zwei weitere Personen mit eigenen Autos auftauchten und offensichtlich wurde, dass er als Fahrer nicht gebraucht wurde, an dem ihm angeblich mitgeteilten Grund für die Mitfahrt zweifeln müssen. Weder aus dem Eindruck, dass der Beschuldigte mehr wusste, als er zugeben wollte, noch aus seinem Wissen, mutmasslich an etwas Illegalem teilzunehmen, lässt sich allerdings darauf schliessen, dass der Beschuldigte wusste, dass er an einer Drogenübergabe teilnehmen würde. Dieses Wissen lässt sich auch nicht zweifelsfrei aus den weiteren Umständen ableiten. Zwar bestehen einzelne An- 13 haltspunkte, die den Beschuldigten mit Drogen(-geschäften) in einen losen Zu- sammenhang stellen, diese bleiben insgesamt jedoch wenig greifbar. Zunächst gibt es zwei Aussagen von Mitbeschuldigten, die – zumindest auf den ersten Blick – auf ein Mitwissen des Beschuldigten hindeuten: So sagte H.________ aus, alle «in diesem Geschäft» würden Telegramm statt WhatsApp verwenden. Auf die Folgefrage, ob in dem Fall auch der Beschuldigte in diesem Geschäft tätig sei, gab er an: «Ja sicher, ich weiss aber nicht genau, was er macht, ich habe ihn seit ca. drei Jahren nicht mehr gesehen» (pag. 821 Z. 222 ff.). Kon- frontiert mit der Vermutung der Polizei, wonach der Beschuldigte eine tragende Rolle in diesem Handel gespielt habe, gab H.________ dann allerdings an: «Nein, er weiss nichts. Ich will nur die Wahrheit erzählen, ich möchte schnell aus dieser Situation heraus. Er hat nichts damit zu tun» (pag. 821 Z. 237 ff. und pag. 823 Z. 319). Auch sonst nahm H.________ den Beschuldigten durchwegs in Schutz und belastete ihn nicht. Seine singuläre und allgemein gehaltene Aussage, wonach der Beschuldigte ebenfalls in diesem Geschäft tätig sei, reicht damit nicht aus, um eine Verbindung zum Geschäft vom 16. November 2017 herzustellen, zumal sich die Aussage auf eine Situation von drei Jahren zuvor bezog. K.________ soll zu- dem in seiner ersten (nicht aktenkundigen) Einvernahme ausgesagt haben, jeder habe etwas damit zu tun. H.________ kenne er nicht. Jeder im Auto habe gewusst, um was es gegangen sei (vgl. Vorhalt auf pag. 490 Z. 153 f.). Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass K.________ mit «jeder im Auto» die Insas- sen des O.________(Auto) meinte, in dem sich der Beschuldigte nicht aufgehalten hat. In Kombination mit dem Umstand, dass die ursprüngliche Aussage von K.________ nicht aktenkundig ist und somit deren Kontext nicht überprüft werden kann, ist diese verallgemeinert ausgefallene Aussage ebenfalls nicht geeignet, ei- nen Rückschluss auf das Wissen des Beschuldigten zu ziehen. Entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich sodann auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte für die Mitfahrt nach G.________ CHF 250.00 hätte erhalten sollen, nicht ableiten, dass der Beschuldigte Kenntnis von der geplanten Drogenübergabe hatte. Der Beschuldigte nannte diesen Betrag relativ konstant (pag. 18 Z. 179 und Z. 189 ff., pag. 293 Z. 139, pag. 19 Z. 219 [nun «EUR» statt «CHF»], pag. 19 Z. 226, pag. 21 Z. 297). Später bezifferte er den Be- trag auf CHF 280.00, jedoch mit der Ergänzung, sich nicht ganz sicher zu sein (pag. 100 Z. 235, pag. 365 Z. 314; und pag. 101 Z. 283; vgl. ferner pag. 294 Z. 222, pag. 315 Z. 194 und pag. 318 Z. 351 f.). Seine Aussagen stimmen ferner mit den- jenigen von H.________ überein (pag. 819 Z. 100 und pag. 820 Z. 156). Hinsicht- lich des Verwendungszwecks dieses Betrags bestehen zwar gewisse Unstimmig- keiten in den Aussagen (Beschuldigter: Geld für ein Zimmer [pag. 18 Z. 180 ff., pag. 294 Z. 226 ff., pag. 296 Z. 324]; H.________: Geld für Kinder in AB.________ [pag. 820 Z. 159 f.]). So oder anders erscheint es aufgrund der finanziellen Situati- on des Beschuldigten aber nachvollziehbar, dass dieser das Angebot, H.________ für CHF 250.00 bei einer Fahrt nach G.________ zu begleiten, trotz des Gefühls, dass «etwas nicht stimme», annahm, ohne nachzufragen, worum es geht. Ein weiterer Hinweis auf ein Mitwissen des Beschuldigten könnte seine allfällige Anwesenheit an der Drogenübergabe in F.________ sein. In der Anklageschrift 14 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe H.________ zu I.________ beglei- tet, von dem dieser ausserhalb der Wohnung der Familie 903 Gramm Kokainge- misch in einer roten Tasche übernommen habe, mit dem Auftrag, diese Drogen für CHF 40'000.00 zu verkaufen. Dies geht auf eine Aussage von K.________ zurück, der angab, den Beschuldigten das erste Mal in der Wohnung der Familie gesehen zu haben, als er H.________ abgeholt habe. Zu welchem Zeitpunkt der Beschul- digte dazu gestossen sei, konnte er allerdings nicht sagen (pag. 599 Z. 146 f., pag. 600 Z. 170 ff. und pag. 601 Z. 204 ff.). Der Beschuldigte sagte demgegenüber aus, er sei in keiner Wohnung gewesen, sondern mit H.________ am Vormittag in einem Latino-Lokal essen gegangen. Dann seien plötzlich zwei Afrikaner mit einem Fahrzeug gekommen (pag. 99 Z. 231 f., pag. 293 Z. 137 f., pag. 315 Z. 191 f., pag. 367 Z. 407 ff., pag. 369 Z. 479 und pag. 1824 Z. 12). Nochmals davon abweichend sagte H.________ aus, dass der Beschuldigte um 14:00 Uhr zu ihm ins Auto ge- stiegen (pag. 820 Z. 151) bzw. dazugekommen sei, als er mit dem Fahrrad und den Drogen aus dem Park zurückgekommen sei (pag. 933 Z. 73 ff. und pag. 935 Z. 137). Es bestehen somit mehrere divergierende Angaben dazu, wo und wann der Beschuldigte zur Gruppe mit dem Kokain gestossen ist, wobei keine der Aus- sagen massgeblich als glaubhafter taxiert werden kann. Es kann daher nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei der Drogenübergabe anwesend war und aus diesem Grund wissen musste, worum es bei der Fahrt nach G.________ ging. Auch aus dem überwachten Telefongespräch vom 16. November 2017 (ausgehend vom Telefon von L.________ an K.________) vor dem P.________ in G.________ lässt sich kein Mitwissen des Beschuldigten ableiten. Gemäss Transkription lautete das Gespräch wie folgt (pag. 321): H.________ (im O.________(Auto)): «Gehen wir ins Einkaufszentrum, gehen wir, hier können wir mit dem Fahrzeug nicht herumstehen» Beschuldigter (im M.________(Auto)): «Ich habe es ihm schon gesagt [...] er sagte ich soll ihm 5 Minuten geben [...] mehr als das gebe ich nicht [...]» K.________ (im M.________(Auto)): «Wo bitte schön? Wo 5 Minuten? Wo 5 Minuten? H.________ (im O.________(Auto)): «Du redest eine Sache und jetzt etwas anderes, so nicht [...]» Beschuldigter (im M.________(Auto)): «[...] Ich sage es doch [...]» K.________ (im M.________(Auto)): «Ok. Ok. Ade.» Das transkribierte und übersetzte Gespräch entspricht zwar nicht exakt dem Wort- laut der oberinstanzlich zu den Akten genommenen Tonaufnahme: Nach dem Ver- ständnis der Kammer sagte K.________ «Attendez, attendez, s’il vous plaît atten- dez cinq minutes» (pag. 1698). So oder anders lässt sich weder aus der Transkrip- tion noch aus der Audioaufnahme entnehmen, dass der Beschuldigte über das ge- plante Geschäft informiert war, geschweige denn Anweisungen gab. Letzteres zeigt sich auch darin, dass das Telefonat auf Initiative von H.________ und L.________ mit dem Telefon von L.________ gestartet und K.________ angerufen wurde – der Beschuldigte mithin nicht unmittelbar involviert war. Die Äusserungen des Beschul- digten während des Telefonats passen stimmig zu seiner Schilderung, wonach er nervös geworden sei und habe gehen wollen. So sagte der Beschuldigte anfänglich 15 aus, er habe H.________ öfters angerufen und gesagt, er solle kommen, da er nervös gewesen sei und gewusst habe, dass etwas nicht in Ordnung sei (pag. 100 Z. 270 f.). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldig- te in G.________ (mehrfach) telefonisch Kontakt mit H.________ aufgenommen hätte. In einer späteren Einvernahme war sich der Beschuldigte denn auch selbst nicht mehr sicher, ob er H.________ telefonisch kontaktiert oder ihm nur geschrie- ben habe (pag. 316 Z. 264 ff.). Der Beschuldigte wurde sodann mit dem abgehör- ten Telefonat konfrontiert und damit, dass daraus klar hervorgehen solle, dass er darin Anweisungen gebe. Der Beschuldigte stritt dies vehement ab. Er habe ein- fach dort weggewollt und habe dies dem Afrikaner gesagt. Dieser habe ihm dann gesagt, er solle warten (vgl. zum Ganzen: pag. 317 Z. 301 ff.; ferner: pag. 366 Z. 364 ff. und pag. 1825 Z. 5 ff.). Diese Schilderungen stimmen mit den Aussagen von K.________, L.________ und H.________ zu diesem Telefonat überein, die ebenfalls schilderten, der Beschuldigte resp. H.________ und der Beschuldigte seien nervös resp. gestresst geworden und hätten gehen wollen, weshalb L.________ K.________ angerufen habe (K.________: pag. 495 Z. 419 f., pag. 497 Z. 499 f., pag. 555 Z. 661, pag. 602 Z. 251 ff.; L.________: pag. 616 Z. 121 ff., pag. 618 Z. 202 ff., pag. 620 Z. 300 ff.; vgl. ferner pag. 801 Z. 130 ff.; H.________: pag. 820 f. Z. 195 ff., pag. 821 Z. 204 f., pag. 936 Z. 182 ff. und pag. 973 Z. 204 f.). Ein weiterer Anhaltspunkt, der auf eine Nähe des Beschuldigten zu Betäubungsmit- teln hinweist, ist die Kontamination des Fahrzeugs, in dem der Beschuldigte am 3. Juli 2021 angehalten wurde, mit Kokain, Ketamin, Methamphetamin und LSD. Da das Auto der Lebensgefährtin resp. dem Schwager des Beschuldigten gehörte und die Anhaltung fast vier Jahre nach dem vorliegend zu prüfenden Vorfall vom 16. September 2017 erfolgte, lassen sich daraus jedoch keine stichhaltigen Rück- schlüsse ziehen. In der Gesamtschau bestehen somit zwar vereinzelt Anhaltspunkte, die auf Berührungspunkte des Beschuldigten mit Drogen(-handel) hinweisen. In Bezug auf die Kokainübergabe vom 16. September 2017 reichen diese Hinweise jedoch nicht aus, um dem Beschuldigten zweifelsfrei ein Mitwissen nachzuweisen. 12.3 Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass der Be- schuldigte wie in der Anklageschrift vorgeworfen als Security von H.________ an der Kokainübergabe teilnahm und über diese informiert war. Namentlich aufgrund der Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten ist zwar davon auszuge- hen, dass er mehr wusste, als er in den Einvernahmen zugeben wollte, und bereits von Beginn weg damit rechnete, H.________ bei etwas Illegalem zu begleiten. Es bestehen insgesamt aber keine genügenden Beweise und Indizien, die mit der nötigen Sicherheit darauf schliessen liessen, dass dem Beschuldigte bewusst war, dass er H.________ bei einer Drogenübergabe unterstützen und dabei die ihm in der Anklageschrift zugewiesene Rolle als Security einnehmen sollte. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist der angeklagte Sachverhalt damit nicht er- stellt. 16 13. Fazit Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16. November 2017 in F.________ und G.________, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 14. Genugtuung und Entschädigung 14.1 Genugtuung Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Vorinstanz hatte ihm eine Genugtuung von CHF 24'000.00 zugesprochen. 14.1.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und Art. 49 des Obligationen- rechts (OR; SR 220; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1, BGE 143 IV 339 E. 3.1 mit Hinweis). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verlet- zung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betrof- fenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstver- schulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstän- de und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen Betrag von CHF 200.00 pro Tag als angemessen, soweit keine besonderen Umstände einen geringeren oder höheren Betrag rechtfertigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2, BGE 146 IV 231 E. 2.3.2, BGE 143 IV 339 E. 3.1, je mit Hin- weisen). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Ge- wicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_519/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2 je mit Hinwei- sen). Dieser Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössen- ordnung der Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswir- kungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vor- geworfenen Taten etc. (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2, BGE 146 IV 231 E. 2.3.2, BGE 143 IV 339 E. 3.1, je mit Hinweisen). 17 Die Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person haben bei der Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Von diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz daher eine krasse Besserstel- lung der anspruchsberechtigten Person zur Folge hätte. Sind die am Wohnort tiefe- ren Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung der Genugtuung ausnahmsweise zu berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis zwischen den Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Per- son und in der Schweiz abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2.). 14.1.2 Erwägungen der Kammer Aufgrund der zweimaligen Untersuchungshaft erfüllt der Beschuldigte als Folge des Freispruchs die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO. Betreffend die Höhe der Genugtuung orientiert sich die Kammer an den soeben ausgeführten Kriterien der Rechtsprechung. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Festsetzung der Genugtuung zurecht, dass der Beschuldigte nicht durchgehend in Haft war, sondern während zweier Phasen (1. Haft: 28 Tage; 2. Haft: 130 Tage). Während der ersten Haft war der Beschuldig- te arbeitslos, lebte vorübergehend von seiner Freundin getrennt und hatte kein Kind. Besondere Umstände, um vom Betrag von CHF 200.00 pro Tag, der vom Bundesgericht in der Regel als angemessen betrachtet wird, nach oben abzuwei- chen, sind damit keine ersichtlich. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte – anders als während des erstinstanzlichen Verfahrens – aktuell in der D.________(Land) lebt, wo die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer sind als in der Schweiz (oder in C.________(Land)). Dies zeigt sich etwa am angegebenen Mo- natseinkommen des Beschuldigten von USD 400.00 pro Monat für die Arbeit in ei- nem AC.________ (pag. 1822 Z. 13). Eine Reduktion um 40% erscheint vor die- sem Hintergrund gerechtfertigt, so dass für die erste Inhaftierung eine Genugtuung von CHF 120.00 pro Tag resultiert, insgesamt ausmachend für 28 Tage CHF 3'360.00. In Bezug auf die zweite Haft wird der Tagessatz in Anwendung der soeben zitierten Rechtsprechung nach den ersten Monaten gesenkt, da die erste Haftzeit beson- ders schwer ins Gewicht fällt. Für die ersten 90 Hafttage wird ebenfalls von einem Tagessatz von CHF 200.00 als Basisbetrag ausgegangen. Für die weiteren 40 Ta- ge wird dieser Basisbetrag auf CHF 120.00 reduziert. In einem zweiten Schritt ist erneut der grosse Unterschied betreffend Lebenshaltungskosten zu berücksichti- gen. Allerdings hatte der Beschuldigte bei der zweiten Verhaftung eine Arbeitsstelle und ein Kind und lebte mit seiner Freundin und Mutter des Kindes zusammen in C.________(Land). Aufgrund dieser veränderten Umstände wurde der Beschuldig- te durch die zweite Inhaftierung stärker in seinen persönlichen Verhältnissen beein- trächtigt. Um der stärkeren Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse gerecht zu werden, erfolgt für die zweite Haft lediglich eine (weitere) Reduktion um 30% anstatt 40%. Dies ergibt für die ersten 90 Tage einen Tagessatz von CHF 140.00, 18 insgesamt ausmachend CHF 12'600.00, und für die weiteren 40 Tage einen Ta- gessatz von CHF 84.00, insgesamt ausmachend CHF 3'360.00. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten somit eine Genugtuung von CHF 19'320.00 zu- zusprechen. Die Ausrichtung von Zinsen wurde nicht beantragt und ist demnach nicht zuzusprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2 und 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4). 14.2 Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO An- spruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich, ihm seien CHF 2'370.00 für die Transportkosten, das Hotel und den Arbeitsausfall auszurichten. Der Beschuldigte ist für die Durchführung der Berufungsverhandlung aus der D.________(Land) angereist. Zufolge des Freispruchs sind ihm die Aufwendungen für diese Reise zu erstatten, soweit diese im Verfahren belegt wurden. Gemäss den eingereichten Unterlagen sind folgende Kosten ausgewiesen: - Hinflug: Umgerechnet rund CHF 1'270.00 (pag. 1836 ff.); - Zugreise AD.________ – Bern: CHF 105.00 (pag. 1840); - Zwei Übernachtungen: CHF 243.00 (1843 f.); - Zugreise Bern – F.________: CHF 59.00 (pag. 1840); - Rückflug: CHF 600.00 (pag. 1832 und pag. 1841 f.). Diese Kosten von insgesamt CHF 2'277.00 sind dem Beschuldigten zu entschädi- gen. Nicht belegt sind hingegen die geltend gemachten USD 100.00 infolge Ein- kommensverlusts während des Aufenthalts in der Schweiz. Weder wurde der Ar- beitsvertrag des Beschuldigten eingereicht noch ein Kontoauszug oder Ähnliches, das eine entsprechende Anstellung oder Entlöhnung belegte. Hierfür erfolgt somit keine Entschädigung. 15. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge des Freispruchs sind die gesamten Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens durch den Kanton Bern zu tragen. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen CHF 10'377.85 (Gebühren CHF 8'928.35 und Auslagen CHF 1'449.50). Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen [Publikation Vorladung von CHF 20.00]) festgesetzt. 19 16. Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________ machte mit Kostennoten vom 25. Juni 2024 für die Jahre 2022 und 2023 einen Aufwand von 6.75 h und Auslagen von CHF 12.60 und für das Jahr 2024 einen Aufwand von 5.45 h und Auslagen von CHF 122.60 gel- tend (pag. 1847 ff.). Diese Aufwände entsprechen dem gebotenen Zeitaufwand für die Verteidigung in einem oberinstanzlichen Verfahren wie dem vorliegenden und sind deshalb, wie beantragt, zu entschädigen. Die Entschädigung ist zusätzlich um die Dauer der Berufungsverhandlung von insgesamt 3.25 h (inkl. Nachbespre- chung) zu ergänzen. Massgeblich für die Höhe der Entschädigung ist in Anwen- dung der Übergangsbestimmungen der neuen StPO das amtliche Honorar bei ei- nem Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 453 StPO). Rechtsanwältin B.________ ist damit für ihre Leistungen bis am 31. Dezember 2023 mit CHF 1'467.50 und für jene ab dem 1. Januar 2024 mit CHF 2'013.45, insgesamt CHF 3'480.95 zu ent- schädigen. Zufolge des Freispruchs besteht für den Beschuldigten keine Rück- oder Nachzahlungspflicht. IV. Verfügungen 17. Beschlagnahme Zufolge des Freispruchs ist dem Beschuldigten der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 352.30 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 18. DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten Als weitere Folge des Freispruchs sind das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils) unverzüglich zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG). 20 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. November 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'405.40 festgesetzt wurde; 2. folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an A.________ zurückgegeben werden: - Kreditkarte, .________; - Kreditkarte, .________; - Kreditkarte, .________; - Kreditkarte, .________; - Debitkarte .________; - Mobiltelefon, iPhone XR, blau; - Mobiltelefon, Samsung, blau; - SIM Karte .________; - Armbanduhr Apple Smartwatch, silberfarben/schwarz; - Smartphone Huawei weiss. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 16. Novem- ber 2017 in F.________ und G.________; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'377.85 sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2'277.00 an A.________ für die wirt- schaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 19'320.00 an A.________ für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. 21 III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.75 200.00 CHF 1’350.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 12.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’362.60 CHF 104.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’467.50 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.70 200.00 CHF 1’740.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 47.60 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’862.60 CHF 150.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’013.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'480.95. IV. 1. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 352.30 wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben. 2. Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils unverzüglich zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-ProfilG). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 22 Bern, 25. Juni 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 26. September 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23