Nach Verrechnung bleibt eine Entschädigung von CHF 7'141.80 auszuzahlen. Betreffend das vorliegende Verfahren SK 22 512 wird die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung von CHF 2'202.10 mit den ihm auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet. Nach Verrechnung bleibt eine Entschädigung von CHF 1'602.10 auszuzahlen. 19 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. A.________ wird schuldig erklärt: