VII. Verfügungen Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnet werden. Betreffend das Verfahren SK 19 96 werden dem Beschuldigten oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 auferlegt und eine Entschädigung von CHF 9'141.80 zugesprochen. Nach Verrechnung bleibt eine Entschädigung von CHF 7'141.80 auszuzahlen.