Es ergibt sich ein Honorar von CHF 3’000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 67.00. Mit Mehrwertsteuer resultiert eine Gesamtentschädigung von CHF 3'303.15. Dies erscheint in Anbetracht des Aktenumfangs, dem Verfahrensgegenstand im Neubeurteilungsverfahren und der Bedeutung der Sache angemessen. Der Kostenverlegung im Neubeurteilungsverfahren folgend werden dem Beschuldigte davon 2/3, ausmachend CHF 2'202.10, entschädigt.