Aus dem ersten obergerichtlichen Verfahren dürfte Rechtsanwalt B.________ trotz der verstrichenen Zeit weitgehende Aktenkenntnis gehabt haben (vgl. pag. 19 352 f.). Für die weitere Instruktion, die Kenntnisnahme der Beweisergänzungen sowie das Erstellen der schriftlichen Berufungsbegründung sind 4 Stunden angemessen. Der Verfahrensgegenstand war im Wesentlichen auf die Strafzumessung beschränkt. Umfangreiche Beweisergänzungen fanden nicht statt. Die Ausführungen zur Ersatzforderung waren mangels Noven entbehrlich und somit nicht geboten.