18 entsprechenden Zeitaufwand wurde nicht eingereicht (vgl. ebenso die Honorarnote vom 14. Dezember 2022 vor Abschluss des Schriftenwechsels; pag. 19 336). Es erschliesst sich ferner nicht, zu welchem Stundenansatz das Honorar berechnet wurde. Die Kammer bestimmt den gebotenen Zeitaufwand daher selbst. Für das initiale Aktenstudium nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts erscheinen 2 Stunden ausreichend. Aus dem ersten obergerichtlichen Verfahren dürfte Rechtsanwalt B.______