Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. Im Urteil SK 19 96 wurde die angemessene Entschädigung für das erste oberinstanzliche Verfahren auf total CHF 24'378.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (vgl. pag. 19 242 f.). Die vorgenommenen Kürzungen in der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 27. August 2020 (pag. 19 196 ff.) wurden vor Bundesgericht nicht gerügt. Eine Anpassung ist nicht geboten. Dem Beschuldigten werden der Kostenverlegung folgend 3/8 des gebotenen anwaltlichen Aufwands ersetzt, ausmachend CHF 9'141.80. Für das Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt B.__