Der in der Sache «gebotene» Zeitaufwand setzt die Bekanntgabe des vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraus; dieser dient als Hilfsgrösse zur Festlegung der Entschädigung. 23.2.2 Im vorliegenden Fall Dem Beschuldigten werden der Kostenverlegung folgend anteilsmässige Entschädigungen für seine Aufwendungen in den oberinstanzlichen Verfahren SK 19 96 sowie SK 22 512 ausgerichtet (Art. 436 Abs. 2 StPO). Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet.