Diese sind teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen, da in mehreren Punkten den Anträgen der Verteidigung nicht entsprochen wird und ein deutlich höheres Strafmass resultiert, als beantragt wurde (vgl. E. 7 oben). Eine teilweise Kostenauflage an den Beschuldigte rechtfertigt sich insbesondere aufgrund der neuerlichen Vorbringen der Verteidigung zur Ersatzforderung (E. 8.2.2 oben). Dem Beschuldigten werden 1/3 der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, ausmachend CHF 600.00, auferlegt. Die übrigen Kosten von CHF 1'200.00 trägt der Kanton Bern. 23.2 Entschädigung 23.2.1 Rechtliche Grundlagen