17 ihm die Kosten des ersten obergerichtlichen Verfahrens im Umfang von CHF 2'000.00 aufzuerlegen. Die übrigen Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'200.00 trägt der Kanton Bern. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a VKD auf CHF 1’800.00 bestimmt. Diese sind teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen, da in mehreren Punkten den Anträgen der Verteidigung nicht entsprochen wird und ein deutlich höheres Strafmass resultiert, als beantragt wurde (vgl. E. 7 oben).