19 089). Im Urteil SK 19 96 wurde der Beschuldigte als zu 1/8 obsiegend bzw. zu 7/8 unterliegend betrachtet. Ihm wurden entsprechend 7/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'800.00, zur Bezahlung auferlegt. Wie aufgezeigt, ist der Beschuldigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre im ersten oberinstanzlichen Verfahren bereits im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts entschieden worden. In diesem Fall wäre er aufgrund der aufgehobenen Qualifikation sowie des tieferen Strafmasses mit seinen Anträgen im Umfang von 3/8 durchgedrungen.