(zum Ganzen BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 428 N 34). 23.1.2 Im vorliegenden Fall Im Urteil SK 19 96 wurden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'200.00 bestimmt. Dies wurde vor Bundesgericht nicht beanstandet. Im ersten oberinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte im Wesentlichen einen Freispruch sowie ein Absehen von einer Ersatzforderung mit entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern (pag. 19 089).