16 23. Oberinstanzliche Verfahren (SK 19 96 und SK 22 512) 23.1 Verfahrenskosten 23.1.1 Rechtliche Grundlagen Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei ein Nichteintreten oder der Rückzug des Rechtsmittels als Unterliegen gilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre in oberer Instanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art.