Sämtliche Verfahrenshandlungen wären gleichermassen angefallen, auch wenn der Beschuldigte vor dem WSG bereits wegen Gehilfenschaft zu (einfacher anstatt qualifizierter) Veruntreuung verurteilt bzw. angeklagt worden wäre. Besondere Umstände, die eine Kostenausscheidung zulasten des Kantons Bern nahelegen würden, liegen nicht vor (Art. 426 Abs. 3 StPO e contrario). Wie im Urteil SK 19 96 werden dem Beschuldigten somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21'933.90 vollumfänglich auferlegt. Eine Entschädigung ist für das erstinstanzliche Verfahren nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).