Die Kostenauflage an den Beschuldigten erweist sich auch nach den nunmehr auszufällenden Schuldsprüchen als korrekt. Anders als im oberinstanzlichen Verfahren werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen nach Massgabe der gestellten Anträge verlegt (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Auflage, Art. 426 N 2 f.). Sämtliche Verfahrenshandlungen wären gleichermassen angefallen, auch wenn der Beschuldigte vor dem WSG bereits wegen Gehilfenschaft zu (einfacher anstatt qualifizierter) Veruntreuung verurteilt bzw. angeklagt worden wäre.